Rede · Lars Harms · 10.04.2014 Die Verhältnismässigkeit muss stimmen

„Bei den Beauftragten des Landtages sollte eine einfache Mehrheit weiterhin reichen und darüber hinaus dann ein möglichst breites politisches Einvernehmen angestrebt werden.“

In der Regel werden die Landesbeauftragten bei uns in Schleswig-Holstein mit einer einfachen Mehrheit vom Parlament in ihr Amt gewählt. Diese ist aus Sicht des SSW auch ausreichend. Daran wollen wir festhalten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Beauftragten ein hohes Ansehen genießen, das viel weiter reicht, als es die einfache Mehrheit vorgibt. Deshalb streben wir natürlich hier im Parlament immer auch eine breitere Mehrheit als die verpflichtend vorgesehene Mehrheit bei der Wahl von Beauftragten an. Und das funktioniert ja auch. Wichtig ist, dass die Beauftragten unabhängig und möglichst auch über einen längeren Zeitraum arbeiten können. Diese Richtschnur hat sich im Zusammenhang mit der Arbeit der Landesbeauftragten bewährt.

An dieser Stelle sollten wir uns noch einmal vor Augen führen, wo eine einfache Mehrheit angebracht ist und wo etwa eine Mehrheit von zwei Dritteln zielführend ist. Mit einer einfachen Mehrheit wird etwa unser Landtagspräsident gewählt. Dieser soll uns als Parlament nach außen vertreten und bildet eine wichtige Ansprechstelle für Vereine, Organisationen und natürlich auch für die Bürger in Schleswig-Holstein und anderswo. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages soll repräsentative Funktionen übernehmen und hierbei unabhängig arbeiten. Dabei kann eine vorzeitige Abberufung nur mit einer Zweidrittelmehrheit durchgeführt werden. Diese Hürde sichert dem Präsidenten oder der Präsidentin ein gutes Stück Unabhängigkeit gegenüber den Mehrheitsverhältnissen im Landtag. Es ist, zu mindestens heute, eine Selbstverständlichkeit, dass der Landtagspräsident von einer weitaus breiteren Mehrheit getragen wird. Schließlich ist er ja in gewissermaßen der Vertreter des gesamten Parlaments.
In diesem Zusammenhang kann man den Landtagspräsidenten gut mit einem Beauftragten des Landtages vergleichen. Der Landtagspräsident vertritt die Interessen des Landtages als Ganzes und vertritt ihn überparteilich. Ähnlich ist es mit den Beauftragten. Die Beauftragten vertreten die Interessen ihres Fachbereichs und tun das ebenfalls überparteilich. Sie haben aber in der Sache keine Entscheidungsbefugnisse, sondern nur Ombudsmannfunktionen. Und das ist für uns der Unterschied.

Auf der anderen Seite gibt es nämlich Ämter, die hier im Plenum von einer Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt werden, wie etwa die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts in Schleswig, die wesentlich weitgehendere Funktionen haben. Die Mitglieder des Gerichts nehmen eine gleichberechtigte Stellung neben Landtag und Landesregierung ein. Sie sind herausgehobener Teil der Dritten Gewalt. Das ist eine völlig andere Sachlage als im Vergleich mit den anderen Funktionen, die ich gerade angesprochen habe. Ein Urteil zu sprechen, an das dann auch das Recht gebunden ist, ist etwas anderes als eine repräsentative Funktion oder beratende Funktion, wie etwa die der Landesbeauftragten. Die Beauftragten sollen ihren Rat nicht nur nach außen tragen, sondern vor allem mit ihren Ratschlägen an uns herantreten. Die Landesbeauftragten haben also einen anderen formellen Status, was ihre Arbeit natürlich nicht weniger wichtig macht.
Darüber hinaus gibt es auch noch andere Varianten, wie die Landesbeauftragten in ihr Amt getragen werden. Beauftragte der Landesregierung werden nämlich gar nicht gewählt, sie werden von der Landesregierung ernannt, wie etwa die Minderheitenbeauftragte oder der Landesnaturschutzbeauftragte.
Beide Verfahren, Wahl mit einfacher Mehrheit durch den Landtag und Ernennung durch die Landesregierung, sind nachvollziehbar. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit sollte selten für die Wahl von Vertretern genutzt werden und sicherlich nicht für die Wahl von Beauftragten. Hier sollte eine einfache Mehrheit weiterhin reichen und darüber hinaus dann ein möglichst breites politisches Einvernehmen angestrebt werden.

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