Rede · Lars Harms · 20.01.2016 Ein weiterer wichtiger Schritt auf den Weg in Richtung mehr Spielerschutz in unserem Land

Lars Harms zu TOP 2 - Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften

Im vorliegenden Gesetzentwurf geht es um Regelungen im Bereich der stationären Vertriebsstätten von Sportwetten. Das Suchtpotential von Sportwetten ist ja oftmals höher als im Allgemeinen erachtet und deshalb gibt es derzeit schon auf dem Verordnungswege eine Reihe von Regelungen, die der Prävention dienen. Die vorliegende Gesetzesänderung soll diese verordnungsrechtlichen Regelungen erstatten und Regelungen aus dem  Jugendschutz sowie dem Spielerschutz in eine gesetzliche Grundlage überführen. 

Dabei geht es konkret um die Mindestabstände zwischen Wettbüros und Bildungseinrichtungen.  Zudem geht es um das Verbot von Geldspielgeräten sowie um den Verkauf von Alkohol in den Wettbüros. Der Verkauf von Alkohol soll demzufolge unterbunden werden. Diese Regelungen sind - wie gesagt - derzeit in einer entsprechenden Verordnung festgelegt, welche außer Kraft tritt, was so zu einem rechtlichen Vakuum führt. Von daher handelt es sich im Prinzip um eine Weiterentwicklung von der Verordnung zum Gesetz. In gewisser Weise geht es auch um eine Angleichung der gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Glücksspielgewerbe. Denn auch bei Spielhallen gelten ähnliche Gesetze. Und auch wenn die verschiedenen Glücksspielangebote in ihrem Suchtpotential variieren, birgt jede Spielform für sich gewisse Risiken für den Konsumenten. Hier ist und bleibt der Staat in der Verantwortung. Was im öffentlichen Gesundheitswesen als Grundregel für den gesamten Suchtbereich gilt, muss aus unserer Sicht selbstverständlich auch für den Glücksspielbereich gelten: Je größer das Angebot ist, desto höher sind auch die individuellen und sozialen Folgeschäden. Bei Kindern und Jugendlichen wirken sich mögliche Folgen zudem noch viel schneller und ausgeprägter aus, als es bei Erwachsenen der Fall ist. Gerade vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, den Jugendschutz ernst zu nehmen und dann eben auch keine rechtlichen Unsicherheiten oder gar ein rechtlich nicht eindeutig geregelten Zustand entstehen zu lassen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung spiegelt genau diesen Ansatz wider. 

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