Rede · 22.03.2006 Gesetz zur Änderung der Verfassung

Die grundsätzliche Position des SSW zum aktuellen Änderungsbedarf der Landesverfassung habe ich bereits auf der ersten Lesung unseres Gesetzentwurfes im Januar dargelegt. Heute haben wir den Entwurf der Großen Koalition hierzu auf der Tagesordnung.

Man mag Verständnis dafür haben, dass die Regierungsfraktionen mit zwei Monaten Verspätung ihren Entwurf dem Landtag vorlegen. Wer jedoch geglaubt hat, dass die längere Frist ein besseres Ergebnis zeitigt, sieht sich auf der ganzen Linie enttäuscht. Der Geist des allerkleinsten Nenners ist wieder mal federführend in der Großen Koalition.

Der vorliegende Entwurf verwehrt weiterhin den schleswig-holsteinischen Sinti ihren gebührenden Platz in Artikel 5 der Verfassung. Eine stichhaltige Begründung hierfür gibt es nicht. Die Haltung der Großen Koalition kann ich nicht nachvollziehen, und daher sage ich: sie ist kein geeignetes Beispiel für aufgeklärten Bürgersinn und aufrechtes Demokratiebewusstsein.

Bezüglich Schutz und Förderung sozialer Minderheiten bleibt der Entwurf der Regierungsfraktionen weit hinter dem der Opposition zurück.
Dass die Landesverfassung kein Bestellkatalog für das „Gute Leben“ ist, ist mir durchaus bewusst. Nicht jedes Ziel, das wünschenswert ist, gehört in die Verfassung. Grundlegende Spielregeln der Zivilgesellschaft jedoch schon, da sie auch mit der faktischen Kraft des Normativen wirken.

Die Sicherung von Partizipationsrechten und der Schutz vor Diskriminierung sind gesellschaftspolitische Werte, zu denen wir uns auch in der Landesverfassung bekennen sollten. Seitens des europäischen Rechts werden wir – ob Land oder Bund - ohnehin nicht daran vorbei können, geeignete Gesetze zu verabschieden.

Auch was die Errichtung eines Landesverfassungsgerichtes angeht, kann der Entwurf der schwarz-roten Fraktionen im Vergleich zu unserem nicht überzeugen.

Das Quorum für ein Klagerecht bei Zweifeln an der Verfassungskonformität von Landesrecht wird auf ein Drittel der Abgeordneten des Landtages gesetzt, statt es auch einer oder doch zumindest zwei Fraktionen gemeinsam zu gewähren. Damit wird der Opposition ein wirksames demokratisches Recht verwehrt.

Das ist kein Schönheits- sondern ein klarer demokratischer Webfehler des Entwurfs.

In Bezug auf die „alt-deutsch“ wirkende Regelung in Artikel 44 Absatz 3, der vorsieht, dass ausschließlich Juristen mit zweitem Staatsexamen zu Richtern am Landesverfassungsgericht gewählt werden können, hoffe ich sehr, dass die Kollegen von den Regierungsfraktionen sich noch eines Besseren besinnen.

Unser gemeinsamer Entwurf sieht stattdessen vor, dass vier von sieben gewählten Richtern das zweite juristische Staatsexamen haben müssen. Das sichert ebenfalls den notwendigen juristischen Sachverstand, sichert aber zudem auch den aus SSW Sicht wichtigen „common sense“, den ein Verfassungsgericht prägen sollte.

Das Juristenmonopol war in der deutschen Geschichte noch nie ein Garant für demokratische Rechtssprechung und –entwicklung.

Zu den Einzelheiten des Artikels 22 Absatz 1, der die verfassungsmäßige Grundlage für das Parlamentsinformationsgesetz liefert, werde ich die Sicht des SSW später bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes darlegen. Vom Grundsatz her begrüßen wir diese Initiative.

Für die anstehende Beratung der vorliegenden Entwürfe zur Verfassungsänderung rege ich an, einen Unterausschuss zu bilden, wie wir es schon bei anderer Gelegenheit praktiziert haben.

Die Änderung der Verfassung sollte auch in Zeiten einer Großen Koalition eine Stunde des Parlaments sein, in der das gemeinsame Ringen um das bessere Argument zum Tragen kommen kann

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