Rede · Flemming Meyer (2009–2020) · 05.10.2011 Gesetzentwürfe zur Änderung des Landesfischereigesetzes

Seit der ersten Lesung des SPD Gesetzentwurfs sind nahezu zwei Jahre vergangen. Wir haben seinerzeit ausdrücklich begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Umsetzung Europäischer Richtlinien berücksichtigt, da dringender Änderungsbedarf bestand. Wir wissen, dass sich dieser Punkt mittlerweile erübrigt hat, da die Landesregierung mittlerweile gehandelt hat und eine entsprechende Anpassung im Gesetz erfolgt ist.
Dass der Gesetzgebungsprozess sich so lange hingezogen hat, ist der Tatsache geschuldet, dass die Koalition ihren eigenen Entwurf ein Jahr später eingebracht hat. Unterm Strich hätte ich mir ein schnelleres Verfahren gewünscht – das wäre durchaus machbar gewesen.

Deutlich begrüßen möchte ich, dass die von uns hervorgehobenen Bedenken, bezüglich des Verbotes der ständigen Fischereivorrichtungen im Gesetzentwurf von CDU und FDP berücksichtigt wurde. Durch die Zulassung von Ausnahmen wird es auch künftig möglich sein, kulturhistorisch bedeutsame Anlagen zu erhalten. Damit ist gewährleistet, dass auch nach 2019 der Kappelner Heringszaun erhalten bleibt.
Als weiteres positives Ergebnis der Anhörung ist werten, dass die Koalition von ihrem ursprünglichen Entwurf, bezüglich der Auflösung der Fischereigenossenschaften, mittlerweile abgewichen ist. Nach Ansicht des Landessportfischerverbandes sei dies ein bewährtes Instrument, um den Zerfall eines Hegebezirks zu vermeiden. Hier haben CDU und FDP den deutlichen Hinweis aus der Praxis erkannt und die ursprünglichen gravierenden Änderungen zurückgenommen.

Ein Punkt auf den wir in der ersten Lesung bereits hingewiesen haben, ist das Verbot des Fischfangs ober- und unterhalb von Fischwegen. Das Verbot wurde von uns begrüßt, da es im Gegensatz zur bestehenden Regelung eine Klarstellung beinhaltet. Wir hätten es jedoch als sinnvoll erachtet, die Abstandsregelung zu erweitern. Die Anhörung hat hierzu ergeben, dass es aus tierschutzfachlicher Sicht angebracht wäre die Abstandregelung auf 50 Meter zu erhöhen. Entsprechende Reglungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

Einer der wohl umstrittensten Punkte des Gesetzentwurfs ist die Frage nach der Fischereischeinpflicht und dem so genannten Urlaubsschein. Für den SSW ist klar, es darf keine Aufweichung in Bezug auf den Fischereischein geben.
Wir wissen, dass dies bundesweit unterschiedlich gehandhabt wird. Eine bundesweit einheitliche Lösung wäre hier sinnvoll – sie ist jedoch nicht umsetzbar.
Die FDP verweist immer wieder darauf, dass nach geltendem Recht Unterschiede gemacht werden – soll heißen; Urlauber dürfen ohne Fischereischein angeln und Schleswig-Holsteiner müssen einen Fischereischein vorweisen. Aus diesem Grund plädiert die FDP dafür, dass dies für alle gelte oder für keinen.
Der SSW sagt hier deutlich; angeln ist nur zulässig mit Fischereischein.
Die Fischereischeinpflicht dient vorrangig als Sachkundenachweis für den tierschutzgerechten Umgang mit Fischen – einschließlich des Tötens. In diesem Zusammenhang wirkt es dann Absurd, dass in §39 zum Tierschutz in Absatz 2 explizit darauf hingewiesen wird, dass die Tötung von Fischen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung zu erfolgen hat, um den Tieren keine unnötigen Schmerzen zuzufügen. Mit anderen Worten: Es wird Sachkenntnis verlangt, aber Sachkenntnis muss nicht nachgewiesen werden.
Die Stellungnahmen vom Landessportfischerverband, vom Landesanglerverband, von IFM-Geomar, von den Tierschutzverbänden oder vom Nabu sind eindeutig - die Aufweichung der Fischereischeinpflicht wird kompromisslos abgelehnt.
Fischen ohne Fischereischein ist genauso unzulässig wie jagen ohne Jagdschein. Es kommt doch auch keiner auf die Idee die Jagd für Urlauber oder in geschlossenen Revieren freizugeben.
Der SSW lehnt den Gesetzentwurf von CDU und FDP ab.

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