Rede · Flemming Meyer (2009–2020) · 12.07.2007 Jugendstrafvollzugsgesetz


Die Föderalismusreform stellte die Länder vor die Aufgabe, den Jugendstrafvollzug neu zu regeln. Die Zusammenarbeit Schleswig-Holsteins mit anderen Bundesländern begrüßt der SSW ausdrücklich. Schließlich muss nicht jedes Bundesland das Rad neu erfinden: im Jugendstrafvollzug sind die Zusammenhänge zwischen Haftbedingungen und Resozialisierungschancen bekannt; sie gelten bundesweit. Da ist es nur konsequent, wenn diese auch länderübergreifend umgesetzt werden. Wie die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs allerdings in den Anstalten umgesetzt  wird, unterliegt deren Gegebenheiten und auch den baulichen Strukturen. Hier bestehen Gestaltungsspielräume, die die Landesregierung nutzen sollte.

Junge Menschen verdienen eine zweite Chance. Unbedarftheit, fehlende Erfahrung und Übermut dürfen nicht der Einstieg in eine kriminelle Karriere und den lebenslangen Abstieg sein. Ersttäter landen in der Regel nicht im Vollzug. Es sind junge Mehrfach- und Intensivtäter, die schon aus reiner Gewohnheit das Gesetz übertreten und darum einsitzen. Ihnen muss geholfen werden, den selbst errichteten Kreislauf von immer neuen Gewalt- und Straftaten zu beenden und ein Leben abseits der Kriminalität zu führen. Aus diesem Grund muss die Bestrafung von Jugendlichen besonders hohen Ansprüchen gerecht werden. Der Strafvollzug muss so gestaltet werden, dass sich die jungen Inhaftierten weiter entwickeln können und neue Perspektiven erhalten. Genau daran hapert es aber, wie die hohen Rückfallquoten zeigen. Kriminelles Verhalten wird derzeit im Jugendstrafvollzug eher noch erlernt und gefestigt: die jungen Straftäter schauen sich von den anderen Häftlingen einiges ab und setzen draußen dann das Erlernte schnellstens um. Die Haftanstalten erweisen sich in viel zu vielen Fällen als kriminelle Schulungsstätte. Das neue Gesetz ist angetreten, genau das zu ändern. Der SSW befürwortet den Vollzug von Haftstrafen für Jugendliche grundsätzlich in selbständigen Jugendstrafvollzugsanstalten und lehnt die Unterbringung in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs ab. Das gilt auch für die jungen Frauen, denen schleunigst in Schleswig-Holstein angemessene Haftbedingungen angeboten werden müssen.

Das Vollzugsziel des Strafvollzugs ist die Resozialisierung. Darum muss der Vollzug mittels eines Förderplanes die Jugendlichen individuell fordern und fördern und auf seine bzw. ihre jeweiligen Fähigkeiten eingehen. Der Schutz der Allgemeinheit, der neu ins Gesetz als Vollzugsziel eingeführt wird, muss dahinter zurückstehen. Ebenso wie beim Erwachsenenvollzug ist die individuelle Resozialisierung das zentrale Ziel, an dem sich alle Maßnahmen, wie beispielsweise Vollzugslockerungen, auszurichten haben.

Im Strafvollzug sollen die jungen Menschen ermutigt werden, sich ihrer Tat zu stellen und einen Neuanfang zu wagen. Es ist oftmals erschreckend, mit welch abenteuerlichen Konstruktionen sich die jungen Täter eine Rechtfertigung für ihre Taten zusammenklauben und anderen die Schuld geben. Der SSW begrüßt es ausdrücklich, dass die Entwicklung von Eigenverantwortung erklärtes Erziehungsziel des Jugendstrafvollzugs wird. Die jungen Täter müssen sich ihren Taten stellen und bereit sein, die Konsequenzen der Taten zu tragen. Ihre aktive Miteinbeziehung in die Förder- und Erziehungsplanung ist daher unumgänglich. Die Gefangenen sollen aktiv an der Gestaltung ihres Vollzugsalltags mitwirken können. Das ist der erste Schritt in ein eigenverantwortliches Leben nach der Haft. Dazu müssen sie allerdings in Stand gesetzt werden, nach der Haft ihren Lebensunterhalt selbständig zu erarbeiten. Qualifikationsangeboten kommt daher eine zentrale Rolle im Vollzug bei. Das neue Gesetz ist eine Chance, den Jugendstrafvollzug in dieser Hinsicht neu zu ordnen. Dazu ist es absolut notwendig, eingetretene Pfade zu verlassen. Die Mindeststandards der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte beinhalten die Verpflichtung zur Motivationsarbeit. Sie muss selbstverständlicher Teil sozialer Arbeit sein, auch im Vollzug. Wer nur mit den schon Kooperationsbereiten und –fähigen arbeiten will, verschenkt fruchtbare Einflusschancen und gibt die anderen auf. Werden Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen nur den Gefangenen gewährt, die von sich aus kooperationsbereit sind, wird der erzieherische Auftrag des modernden Jugendstrafvollzugs vernachlässigt. Ein solcher so genannter Chancenvollzug bietet keine Chancen, sondern ist Ausgrenzungs- und Sparvollzug.

Ein neuer Weg im Jugendstrafvollzug wäre die Vermittlung von Qualifikationen für alle im Jugendstrafvollzug in Neumünster und Schleswig. Jugendliche ohne Schulabschluss haben auf dem Arbeitsmarkt keine Chance; eine Bewerbung erübrigt sich meistens von selbst. Die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls sinkt dramatisch mit den Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Für die berufliche Bildung sind im Vollzug zukunftsweisende und zeitgemäße Angebote zu schaffen, die den Gefangenen reale Beschäftigungschancen vermitteln. Im Vollzug begonnene Ausbildungen sollten auch nach der Entlassung fortgesetzt werden können. Der SSW begrüßt ausdrücklich, dass im vorliegenden Entwurf Schule und Berufsbildung Vorrang vor Arbeit haben.

Die Landesregierung wird im Zusammenhang des neuen Gesetzes die Evaluierung des Jugendstrafvollzugs verbessern, so dass wir bereits in einigen Jahren einen besseren Einblick in die Zusammenhänge von Haftbedingungen und Haftmaßnahmen und Rückfallwahrscheinlichkeit erhalten können. Wir sollten uns dann noch einmal zusammensetzen und die nötigen Veränderungen einleiten.

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