Rede · Flemming Meyer (2009–2020) · 14.09.2006 Keine Rundfunkgebühren für PCs und Handys – Medienabgabe geräteunabhängig gestalten

Die uns vorliegenden Anträge zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalten aus Sicht des SSW zwei Knackpunkte.
Erstens geht es darum, dass ab dem 1. Januar kommenden Jahres alle PC’s, die ans Internet angeschlossen sind, bei der Gebühreneinzugszentrale angemeldet werden müssen und dass dafür eine Rundfunkgebühr entrichtet werden muss. Hierbei spielt es dann keine Rolle, ob der PC tatsächlich zum Rundfunkempfang tauglich ist oder nicht. Mit anderen Worten, Jeder der einen internettauglichen PC hat, muss Rundfunkgebühren hierfür entrichten. So ist es rüber gekommen und dies hat verständlicherweise für erhebliche Unruhe gesorgt.

Auf private Haushalte wird diese Neuerung jedoch kaum zutreffen. Denn wer bereits ein Empfangsgerät angemeldet hat, muss Rundfunkgebühren entrichten. Diese Gebühr beinhaltet dann auch internetfähige PC’s und Laptops, da Computer vom Gesetzgeber als Zweitgerät angesehen werden und von der Gebührenpflicht somit befreit sind. Privathaushalte müssen nur dann eine Gebühr für internetfähige PC’s entrichten, wenn kein Fernseher oder Radio angemeldet ist oder wenn Haushaltsangehörige einen Internet-PC haben, sofern sie keinen eigenen Fernseher angemeldet haben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass private Haushalte von der künftigen Regelung kaum betroffen sind.
Für Betriebe, Schulen oder Hochschulen sieht der 8. Rundfunkgebühren-Staatsvertrages eine ähnliche Regelung vor. Demnach fallen zusätzliche Kosten nur dann an, wenn bisher kein Empfangsgerät angemeldet ist. Vereinfacht gesprochen: Ist ein Gerät in einem Betrieb angemeldet, sind internetfähige Rechner als Zweitgeräte anzusehen und somit von der Gebühr befreit.

Wer nun aber Pressemitteilungen und Artikel der letzen Wochen zu diesem Thema gelesen hat, konnte den Eindruck gewinnen, dass gerade Betriebe, Schulen oder Hochschulen aufgrund von internetfähigen PC’s künftig übermäßig belastet werden. Der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat hier für viel Aufregung gesorgt. Im Sinne der Nutzer und Gebührenzahler brauchen wir eine deutlichere Reglung, denn es darf hierbei nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen. Es kann nicht angehen, dass Universitäten hohe Gebühren für internetfähige PC’s aufbringen müssen - die zu Forschungs- und Lehrzwecken genutzt werden – nur weil sie auf mehreren Gebäuden und Grundstücken einer Universität verteilt sind. Hier sollten wir noch genau prüfen, inwieweit beispielsweise Universitäten durch den 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag gebührenmäßig belastet werden. Gleiches gilt natürlich auch für Betriebe.

Generell ist aber auch festzustellen, dass derzeit weder die technischen Empfangsmöglichkeiten noch das vorhandene Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine Gebühr für internetfähige PC’s rechtfertigen. Daher teilen wir die Auffassung, dass eine Gebühr für internetfähige PC’s mindestens für zwei Jahre ausgesetzt wird. Diese Zeit muss dann genutzt werden, um zu klären, nach welchen Kriterien Rundfunkgebühren in der Zukunft erhoben werden sollen oder wie eine Medienabgabe gestaltet werden sollte.

Der zweite Knackpunkt des 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist der Handel mit personenbezogenen Daten. Hierzu hat sich der SSW bereits in der Lesung zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag ablehnend geäußert. Denn mit dem Staatsvertrag wurde die Beschaffung und Verarbeitung von Daten aus dem kommerziellen Adresshandel legitimiert. Ein solcher kommerzieller Handel hat jedoch nach Auffassung des SSW nichts bei den öffentlich-rechtlichen Institutionen zu suchen. Dies wurde seinerzeit auch von den Datenschutzbeauftragten der Länder kritisiert. Diesen Punkt greift die FDP in ihrem Antrag wieder auf.

Ein weiterer Punkt im Rahmen des Datenschutzes ist der Umgang mit Daten von Beziehern von Sozialleistungen, Arbeitslosengeld oder Berufsausbildungsförderung. Aus dem Tätigkeitsbereicht 2006 des Datenschutzbeauftragen geht hervor, dass die Gebühreneinzugzentrale fordert, wer eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erreichen will, muss einen entsprechenden Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen. Diese Bescheide enthalten in der Regel aber Angaben zur Person, zu den persönlichen Lebensumständen, zu den Einkommensverhältnissen, eventuell auch Angaben über Dritte im Haushalt des Antragstellers. Hier sage ich ganz deutlich, derartige Daten haben die GEZ nicht zu interessieren. Eine einfache Bestätigung von den Sozialleistungsbehörden über den Bezug von Sozialleistungen muss genügen, damit eine Person von Rundfunkgebühren befreit werden kann.

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