Rede · 30.05.2001 Opferschutz im Strafverfahren

Der SSW unterstützt grundsätzlich diese Initiative, denn wir begrüßen die Zielsetzung des An-tragstellers. Mit diesem Antrag wird angestrebt, die Rechte eines Opfer oder seiner Angehörigen im Wege der Nebenklage zu verbessern. Die Nebenklage eröffnet den Opfern bestimmter Straftaten die Möglichkeit, in der Gerichtsverhandlung die eigenen Interessen zu unterstreichen und damit Einfluss auf die Verurteilung des Täters zu nehmen. Dieses Recht besteht bisher bei bestimmten Straftaten und wenn der Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Das Opfer kann sich des Bei-standes eines Rechtsanwaltes oder einer Anwältin bedienen und sich von diesen vertreten lassen.

Der Vorteil der Nebenklage besteht darin, dass das Opfer als Nebenkläger bestimmt zusätzliche Rechte erhält: Das Recht, die Akten einzusehen; das Recht auf ständige Anwesenheit in der Haupt-verhandlung; das Recht , den Richter oder Sachverständigen abzulehnen; Fragerecht; das Beweisan-tragsrecht; das Recht darauf, Erklärungen abzugeben sowie in bestimmten Fällen die Rechtsmittelbe-fugnis. In besonderen Fällen steht dieses Recht der Nebenklage auch Angehörigen zu, aber nur als „Vertreter“ des Opfers.

Die CDU-Fraktion fordert jetzt, dass weitere Opfergruppen Anspruch auf einen staatlich gestellten Anwalt bekommen sollen. Der Gesetzgeber hat aber festgelegt, dass die notwendigen Auslagen des Verletzten grundsätzlich durch den Verurteilten zu tragen sind.

Bezüglich des 2. Punktes des Antrages wäre gegebenenfalls eine Ergänzung notwendig. Auch Ange-hörige sollten gegebenenfalls über die Möglichkeit unterrichtet werden, als Nebenkläger aufzutreten. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die bestehenden Regelungen nicht schon ausreichend sind. Schon heute werden das Opfer bzw. dessen Angehörige über die Möglichkeit der Nebenklage infor-miert. Dies geschieht häufig schon bei der Polizei. Auch die Richtlinien für die Staatsanwaltschaft enthalten hierzu Ausführungen. § 406h StPO sollte deshalb weiter als Verpflichtung ausgestaltet werden.

Auch der dritte Punkt ist prinzipiell begrüßenswert. Allerdings müssen auch die praktischen Grenzen dessen gesehen werden. Es darf nicht sein, dass wegen des Wartens auf einen Rechtsbeistand die Tä-terverfolgung verzögert oder gar verhindert wird. Festzuhalten ist jedoch, das grundsätzlich die Hin-weise auf den Beistand und das Angebot einer gleichgeschlechtliche Vernehmungsperson erfolgen müssen. Auch diese Situation muss noch näher im Ausschuss besprochen werden, zumal es bereits entsprechende Weisungen nach den Leitlinien zu Sexualstraftaten gibt.

Zum 4. Punkt des Antrages wäre es wichtig noch zu ergänzen, dass auch die Angehörigen gegebe-nenfalls zu informieren sind. Fraglich erscheint jedoch, ob die Gründe mitgeteilt werden müssen. Auch ein Beschuldigter hat ein Recht auf Datenschutz.

Zum Recht der Nebenklage in 5. Punkt des Antrages wäre es besser zu fordern, dass Opfer bzw. An-gehörige bei Hafterleichterungen und -entlassungen zu informieren sind.

Der SSW begrüßt die Intention dieses Antrages, wir halten aber eine Ausschussüberweisung für notwendig. Dies gilt nicht zuletzt vor den Hintergrund, dass die meisten der Forderungen den Straf-verfolgungsbehörden bereits heute schon vorgegeben sind.

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