Rede · 02.06.2006 Verhandlungen über die Meldung des Vorlandes von St.Margarethen als FFH-Gebiet

Zuletzt im Zusammenhang mit dem Bericht der Landesregierung zur „Zukunft des Wirtschaftsraumes Brunsbüttel“ haben wir im Landtag die FFH-Gebietsausweisung des Vorlandes von St. Margarethen debattiert. Der Bericht macht deutlich, dass an der Ausweisung kein Weg vorbei führt. Die FFH-Richtlinie gilt weiterhin und hat auch für das Vorland von St. Margarethen ihre Gültigkeit. Daher war es nur folgerichtig, dass die Landesregierung sich an die Vorgaben der Richtlinie gehalten hat und ihre Auswahl getroffen hat und entsprechend nach Brüssel gemeldet hat. Wenn auch mit Bauchschmerzen.

Doch welche Alternative hätte die Landesregierung gehabt? Sie hätte natürlich auf eine Meldung verzichten können, aber wir wissen, dass Schleswig-Holstein dann Gefahr gelaufen wäre, dass die EU eine Strafzahlung verhängt hätte. Das heißt also, hier hat die Landesregierung verantwortungsvoll im Sinne des Landes gehandelt, anstatt dem Druck der Wirtschaft stattzugeben. Aus Sicht der unmittelbar betroffenen Unternehmen lässt sich zumindest emotional nachvollziehen, dass diese sich gegen eine Ausweisung aussprechen. Aber ich meine, dass sie die naturschutzfachliche Bewertung von FFH-Gebieten anderen überlassen sollten. Eine sachliche Begründung das Gebiet nicht auszuweisen, findet sich indes nicht.

Die Ausweisung als FFH-Gebiet wird nicht zu mehr Verwaltungsverfahren führen, weil das betreffende Gebiet zum größten Teil ohnehin schon Vogelschutzgebiet ist und weil der Bereich der Elbe auf niedersächsischer Seite ohnehin schon FFH-Gebiet ist. Wenn es also auf niedersächsischer Seite eine Ausweisung als FFH-Gebiet gibt, gibt es dafür auch eine naturschutzfachliche Begründung. Ebenso wie es in Schleswig-Holstein eine naturschutzfachliche Begründung für die Ausweisung gibt. Damit ist auch klar, dass die Ausweisung nicht mehr zurückgedreht werden kann. Solche Intentionen wären den Aufwand aber auch nicht wert. Vielmehr geht es jetzt darum eine vernünftige Schutzgebietsausweisung zu erlassen.

Es bleibt aber festzuhalten, die Ausweisung ist schadlos, weil sie am Status-Quo ohnehin nichts ändert. Bei Genehmigungsverfahren zur Neueinrichtung, Änderung oder Erweiterung von Industrieanlagen wird die Gebietsausweisung keine Nachteile haben, da nach der Ausweisung ja wirtschaftliche Belange durchaus berücksichtigt werden können.

Im Rahmen dieser Planung wird ein Ausgleich der Interessen durchaus möglich sein. Viel wichtiger ist, dass das Anmeldungsverfahren deshalb so schnell wie möglich abgeschlossen wird, damit man eine rechtliche Grundlage hat, auf der ein Genehmigungsverfahren aufbauen kann. Die schnelle Ausweisung ist somit ein Standortvorteil für den Standort Brunsbüttel. Ein dauerhaftes Problem für den wirtschaftlichen Betrieb von Industrieanlagen kann ich nur darin erkennen, dass auch ein Vogelschutzgebiet schon ausgewiesen wurde und hier der Schutzstatus automatisch höher ist als bei einem FFH-Gebiet. Das heißt, hier ist die Messlatte, die übersprungen werden muss, ungleich höher. Jetzt kommt es deshalb auf die Umsetzung an und nicht auf Streitigkeiten ob das Gebiet ausgewiesen werden muss oder nicht. Hier ist die Rechtslage klar.

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